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Fortgeschrittenes Alter eines Miteigentümers stellt kein Teilungshindernis dar
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 1377 Wörter
- Seiten 110-111
- https://doi.org/10.33196/wobl201504011001
30,00 €
inkl MwStZwar wird das hohe Alter eines Ausgedinge- oder Fruchtgenuss- bzw Wohnungsberechtigten als vorübergehendes Teilungshindernis angesehen, weil in diesen Fällen nach dem natürlichen Ablauf der Dinge in absehbarer Zeit mit dem Erlöschen der die Liegenschaft belastenden Berechtigung zu rechnen und nach deren Wegfall ein wesentlich höherer Erlös zu erwarten ist. Demgegenüber wird allein das fortgeschrittene Alter eines Miteigentümers grundsätzlich nicht als ein die Teilung hindernder Umstand gem § 830 ABGB gewertet.
Die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots gem § 364c ABGB bezweckt üblicherweise die Erhaltung einer Liegenschaft im Familienbesitz und darin kann eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft liegen. Der objektive Erklärungswert verliert aber seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben.
- § 831 ABGB
- § 364c ABGB
- WOBL-Slg 2015/45
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 04.09.2014, 5 Ob 82/14s
- § 863 ABGB
- LG Steyr, 2 Cg 20/13d
- § 830 ABGB
- OLG Linz, 1 R 174/13h
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