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Fortgesetzte Gewaltausübung und konkurrierende Normen unterschiedlicher Gesetzgeber
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 3368 Wörter
- Seiten 400-403
- https://doi.org/10.33196/jbl201506040001
30,00 €
inkl MwStBei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 107b StGB ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen. Eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren aus dem Blickwinkel der Subsumtion lässt eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zu.
Eine Verwaltungsstrafbestimmung, die in einem Anwendungsbereich mit Betrug konkurriert, kann nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nur dann den Betrugstatbestand verdrängen, wenn sie (wie Betrug) dem Bundesrecht angehört und ein Fall der Scheinkonkurrenz vorliegt oder wenn sie zwar aus einem Landesgesetz stammt, aber nach Bundesrecht Subsidiarität des Betrugs anzunehmen ist. In anderen Fällen wird Betrug durch landesgesetzliche Bestimmungen nicht zurückgedrängt.
- Altmann, Christoph
- OGH, 05.06.2014, 13 Os 23/14b13 Os 26/14v
- JBL 2015, 400
- Öffentliches Recht
- LG Eisenstadt, 23.08.2013, 8 Hv 59/13w
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 107b StGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 146 StGB
- Arbeitsrecht
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