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Fortgesetztes Delikt
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 2478 Wörter
- Seiten 468-470
- https://doi.org/10.33196/wbl201808046801
30,00 €
inkl MwStUm von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen.
- Müllner, Josef
- § 22 Abs 2 VStG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 02.05.2018, Ra 2018/02/0062
- WBl-Slg 2018/151
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