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Fortsetzung des unterbrochenen Außerstreitverfahrens wegen langer Dauer des präjudiziellen Verfahrens

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Ein Außerstreitverfahren, das gemäß § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG bis zur Lösung einer Vorfrage in einem anderen anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren unterbrochen wurde, ist auf Antrag einer Partei (§ 26 Abs 3 AußStrG) schon vor Beendigung des präjudiziellen Verfahrens fortzusetzen, wenn sich dieses in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre. Bei der Beurteilung, ob ein weiteres Zuwarten für eine Partei unzumutbar ist, besteht ein großer Ermessensspielraum.

  • JBL 2013, 529
  • BG Gänserndorf, 22.06.2012, 3 C 139/07a
  • Öffentliches Recht
  • § 26 Abs 3 AußStrG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 31.01.2013, 1 Ob 233/12i
  • § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Korneuburg, 02.10.2012, 20 R 91/12s
  • Arbeitsrecht

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