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Fortwirkung einer Zustimmungserklärung zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach dem Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit?

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Ist die Bewohnerin, die ihre Zustimmungserklärung gem § 3 Abs 2 HeimAufG schon vor vielen Jahren abgegeben hat, nicht mehr einsichts- und urteilsfähig, dann muss die Angemessenheit der Freiheitsbeschränkung (hier: Hindern am Verlassen des Pflegebetts mittels Seitenteilen) nach den §§ 4 ff HeimAufG überprüft werden.

  • BG Melk, 30.12.2011, 1 HA 6/11i
  • § 5 HeimAufG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2012, 515
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 4 HeimAufG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 3 HeimAufG
  • OGH, 19.04.2012, 7 Ob 36/12p
  • Arbeitsrecht
  • LG St. Pölten, 25.01.2012, 23 R 29/12f

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