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Heft 3, Juni 2017, Band 16

Scharler

Frauenförderungsgebot; Gleichbehandlungsgebot

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Nach der – dynamischen – Verweisung des § 44 UniversitätsG 2002 ist auf das Verfahren zur Berufung eines Universitätsprofessors bzw einer Universitätsprofessorin das B-GBlG 1993 anzuwenden.

Eine Diskriminierung iSd B-GlBG 1993 setzt voraus, dass eine Person auf Grund ihres Geschlechts schlechter behandelt wird als eine Person des anderen Geschlechts in einer vergleichbaren Situation. Davon zu unterscheiden ist das im zweiten Abschnitt („besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen“) geregelte Frauenförderungsgebot gemäß §§ 11ff B-GlBG 1993. Dabei handelt es sich um zielgerichtete geschlechtsspezifische Begünstigungen, die – über den Diskriminierungsschutz hinaus – der faktischen Gleichstellung der Frauen an Universitäten dienen.

Die Frauenförderung gemäß § 11b B-GlBG 1993 und § 7 Abs 2 des Frauenförderungsplans der Wirtschaftsuniversität Wien dient der Beseitigung einer realen Unterrepräsentation von Frauen im Berufsleben. Nach diesen Bestimmungen sind unter den dort genannten Voraussetzungen Frauen bei gleicher Eignung vorrangig aufzunehmen. Eine Nichtgewährung dieser Begünstigung ist – auf Grund der sogenannten „Öffnungsklausel“ – nur auf Grund von überwiegenden Gründen in der Person eines Mitbewerbers (zB schwere Behinderung) zulässig, wobei die Berücksichtigung derartiger Gründe gemäß § 11b Abs 2 B-GlBG 1993 und § 7 Abs 2 Z 2 des Frauenförderungsplanes keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben dürfen.

Die Nichtgewährung einer gesetzlich angeordneten einseitigen Förderungsmaßnahme ist, wenn sie ohne wichtigen Grund erfolgt, rechtswidrig. Die nicht bevorzugte Frau erfährt aber allein dadurch auf Grund ihres Geschlechts keine „weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation“ im Sinn von § 4a B-GBlG 1993, weil ein Mann ebenfalls nicht bevorzugt behandelt würde. Eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 11b B-GlBG 1993 ist vielmehr nur dann (auch) eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts im Sinn von § 4a leg cit, wenn die Entscheidung für einen männlichen Kandidaten – im Rahmen der Öffnungsklausel – aus solchen Gründen erfolgt, die für gleich qualifizierte Mitbewerberinnen diskriminierende Wirkung entfaltet.

  • Scharler
  • § 11 B-GlBG
  • § 11b B-GlBG
  • ZFHR-Slg 2017/9
  • Öffentliches Recht
  • Frauenförderungsgebot
  • Gleichbehandlungsgebot
  • § 4 B-GlBG
  • § 41 UG
  • VwGH, 05.10.2016, Ra 2015/10/0117
  • § 4a B-GlBG
  • § 11a B-GlBG
  • § 44 UG

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