


Freie Beweiswürdigung, Anklageüberschreitung, subjektive Tatseite
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 12
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1345 Wörter, Seiten 173-175
20,00 €
inkl MwSt




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Dass die Tatrichter aus den Beweisergebnissen nicht andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ziehen, stellt einen zulässigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar.
Eine Anklageüberschreitung iSd § 281 Abs 1 Z 8 StPO kann nur durch den Spruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und nicht bloß durch Ausführungen in den Gründen erfolgen.
Der Schluss vom gezeigten Verhalten auf die subjektive Tatseite des Angeklagten ist keineswegs unstatthaft, sondern beim leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen.
-
- § 288 Abs 1 StGB
- OGH, 09.01.2025, 12 Os 120/24z
- JST-Slg 2025/13
- § 15 StGB
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO
- § 281 Abs 1 Z 8 StPO
- § 283 Abs 1 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO
- § 258 Abs 2 StPO
- § 281 Abs 1 Z 4 StPO
- § 281 Abs 1 Z 7 StPO
- § 147 Abs 2 StGB
- § 146 StGB
Dass die Tatrichter aus den Beweisergebnissen nicht andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ziehen, stellt einen zulässigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar.
Eine Anklageüberschreitung iSd § 281 Abs 1 Z 8 StPO kann nur durch den Spruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und nicht bloß durch Ausführungen in den Gründen erfolgen.
Der Schluss vom gezeigten Verhalten auf die subjektive Tatseite des Angeklagten ist keineswegs unstatthaft, sondern beim leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen.
- § 288 Abs 1 StGB
- OGH, 09.01.2025, 12 Os 120/24z
- JST-Slg 2025/13
- § 15 StGB
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO
- § 281 Abs 1 Z 8 StPO
- § 283 Abs 1 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO
- § 258 Abs 2 StPO
- § 281 Abs 1 Z 4 StPO
- § 281 Abs 1 Z 7 StPO
- § 147 Abs 2 StGB
- § 146 StGB