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Freier Dienstleistungsverkehr: Entsendung von Arbeitnehmern – IMI-VO hat unmittelbare Wirkung (Österreich)

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1. Art 20 der RL 2014/67/EU hat unmittelbare Wirkung, soweit er verlangt, dass die von ihm vorgesehenen Sanktionen verhältnismäßig sind, und kann somit vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten gegenüber einem MS, der diesen Artikel unzulänglich umgesetzt hat, geltend gemacht werden.

2. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er die nationalen Behörden nur insoweit verpflichtet, eine nationale Regelung, von der ein Teil gegen das in Art 20 der RL 2014/67 vorgesehene Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen verstößt, unangewendet zu lassen, als dies erforderlich ist, um die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen zu ermöglichen.

  • WBl-Slg 2022/58
  • EuGH, 08.03.2022, Rs C-205/20, NE/Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, Beteiligte: Finanzpolizei Team 91; Landesverwaltungsgericht Steiermark [Österreich]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 20 der RL 2014/67/EU des EP und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der RL 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der VO (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbei

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