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Freier Warenverkehr: Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Inverkehrbringen in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – Zustimmung des Markeninhabers – Ort des ersten Inverkehrbringens der Waren durch den Inhaber...

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Art 13 Abs 1 der VO (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] und Art 15 Abs 1 der VO (EU) 2017/1001 des EP und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke iVm den Art 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Beweislast für die Erschöpfung des Rechts aus einer Unionsmarke ausschließlich den Bekl eines Verletzungsverfahrens trifft, wenn die mit dieser Marke versehenen Waren, die keine Kennzeichen aufweisen, die es Dritten ermöglichen würden, den Markt zu bestimmen, auf dem sie vertrieben werden sollen und die über ein selektives Vertriebsnetz verteilt werden, dessen Mitglieder die Waren nur an andere Mitglieder dieses Netzes oder an Endverbraucher weiterverkaufen dürfen, von diesem Bekl in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nachdem er von den Verkäufern die Zusicherung erhalten hatte, dass die Waren im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften dort vertrieben werden dürfen, und der Inhaber der Marke sich weigert, selbst eine solche Überprüfung auf Verlangen des Käufers vorzunehmen.

  • Art 36 Satz 2 AEUV iVm Art 15 Abs 1 der VO (EU) 2017/1001 des EP und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (kodifizierter Text) sowie den Art 34, 35 und 36 AEUV
  • WBl-Slg 2024/48
  • EuGH, 18.01.2024, Rs C-367/21, Hewlett Packard Development Company LP/Senetic S.A.; Sąd Okręgowy w Warszawie [Regionalgericht Warschau, Polen]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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