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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 6, Dezember 2015, Band 14

Karl

Freies Dienstverhältnis; nebenberufliches Lehrpersonal

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Es trifft nicht zu, dass die Regelung in § 100 Abs 5 erster Halbsatz UG, wonach nebenberufliches Lehrpersonal in einem freien Dienstverhältnis zur Universität steht, insofern zwingend ist, als von dieser gesetzlichen Vorgabe nicht abgewichen werden könnte und damit die Vereinbarung eines „echten“ Dienstverhältnisses unzulässig wäre: So halten schon die Materialien zu § 100 Abs 3 bis 6 UG fest, dass „arbeitsrechtlich günstigere Regelungen unberührt“ bleiben; § 108 Abs 1 UG sieht vor, dass auf Arbeitsverhältnisse zur Universität das Angestelltengesetz anzuwenden ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu betonen ist auch, dass die Materialien zu § 5a FHStG 1993 (Vorbild für die in Rede stehende Regelung des UG 2002) ausdrücklich davon ausgehen, dass das nebenberuflich tätige Lehrpersonal seine „Tätigkeit entweder im Angestelltenverhältnis oder als ein freies Dienstverhältnis oder mit Werkvertrag“ ausüben kann. Wenngleich also die Vereinbarung eines echten Dienstverhältnisses zulässig bleibt, ist bei der erforderlichen „Gesamtbeurteilung“ (Hinweis E vom 25. April 2007, 2005/08/0137) die dispositive gesetzliche Regelung miteinbeziehen.

  • Karl
  • § 108 Abs 1 UG
  • Öffentliches Recht
  • nebenberufliches Lehrpersonal
  • § 100 Abs 5 UG
  • Freies Dienstverhältnis
  • ZFHR-Slg 2015/20
  • VwGH, 31.08.2015, 2013/11/0130