Freihandverkauf durch den Insolvenzverwalter ist kein Vorkaufsfall.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 71
- Rechtsprechung des OGH, 1233 Wörter
- Seiten 305 -306
- https://doi.org/10.47782/oeba202304030501
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§§ 171, 184, § 187 EO; §§ 117, 119, 120, 255, 256, 257 IO. Die freihändige Veräußerung durch den IV ist kein Vorkaufsfall. Das Vorkaufsrecht erlischt jedenfalls mit der Rechtskraft des Beschlusses, womit das Insolvenzgericht den Kaufvertrag mit dem Dritten genehmigt.
Die IO normiert keine dem § 171 EO entsprechende Pflicht zur individuellen Verständigung des Vorkaufsberechtigten im Fall eines freihändigen Verkaufs durch den IV. Dementsprechend fehlt auch eine dem § 187 Abs 1 EO entsprechende Anordnung einer Rechtsmittelbefugnis. Vorkaufsberechtigte können daher den Beschluss auf Genehmigung eines freihändigen Liegenschaftsverkaufs nicht mit Rekurs bekämpfen.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- oeba-Slg 2023/2907
- OGH, 25.05.2022, 8 Ob 40/21x
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