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Freiheitsersitzung; Dienstbarkeit

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Es ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse, ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich.

  • BBL-Slg 2015/114
  • OGH, 16.12.2014, 10 Ob 78/14i
  • Dienstbarkeit
  • § 1488 ABGB
  • Baurecht
  • Freiheitsersitzung

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