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Freiheitsersitzung; Wegerecht

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Die Freiheitsersitzung erfolgt durch die Inanspruchnahme des Vollrechts durch den Eigentümer der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechts. Es genügt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis – hier Zaun –, das die Ausübung der Servitut wahrnehmbar unmöglich macht oder zumindest beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt hätte wahrnehmen können. Die Freiheitsersitzung kann ein ursprünglich in einem weiteren Umfang zustehendes Wegerecht (Breite von 5,5 m) auch einschränken (Breite von 3 m).

  • Wegerecht
  • OGH, 29.07.2015, 9 Ob 40/15w
  • BBL-Slg 2015/263
  • § 1488 ABGB
  • Baurecht
  • Freiheitsersitzung

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