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Freizeitwohnsitz; Ausnahmebewilligung; Familienangehörige

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Die Familienangehörigen des Inhabers einer Ausnahmebewilligung dürfen den betreffenden Freizeitwohnsitz nicht unabhängig vom abwesenden Inhaber als Freizeitwohnsitz nutzen.

  • § 13 Abs 8 tir ROG
  • § 13 Abs 9 tir ROG
  • LVwG Tir, 03.06.2024, LVwG-2024/14/0174-6
  • BBL-Slg 2024/139
  • Freizeitwohnsitz
  • Ausnahmebewilligung
  • Baurecht
  • Familienangehörige

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