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Freizeitwohnsitz; Baukonsens; Vermietung; Ferienwohnungspauschale
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 18
- Rechtsprechung, 110 Wörter
- Seiten 215-216
- https://doi.org/10.33196/bbl201505021502
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inkl MwStAus dem Gesamtsystem der Regelungen der tir BauO 2011 sowie des tir ROG 2011 betreffend Freizeitwohnsitze ergibt sich, dass die bescheidmäßige Feststellung der zulässigen Weiterverwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz voraussetzt, dass dieser Wohnsitz über einen Baukonsens verfügt.
Zum Stichtag der nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes muss eine Verwendung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen.
Ein Freiwohnsitz liegt nicht vor, wenn das betreffende Wohnhaus an einen Dauermieter (Mieter mit Dauerwohnsitz) vermietet worden ist.
Ist für ein Wohnhaus keine Ferienwohnungspauschale nach dem tir AufenthaltsabgabeG abgeführt worden, spricht auch dies gegen eine Freizeitwohnsitznutzung.
Eine allenfalls in der Zukunft geplante Freizeitwohnsitznutzung wird von der Bestimmung des § 17 Abs 1 TROG 2011 nicht erfasst.
- BBL-Slg 2015/184
- Ferienwohnungspauschale
- Freizeitwohnsitz
- LVwG Tir, 30.06.2015, LVwG-2015/26/0936-4
- Baukonsens
- Baurecht
- Vermietung
- § 17 lit b tir ROG
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