


Freizeitwohnsitz; Feststellungsbescheid; Baukonsens; Untersagung der Benützung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 76 Wörter, Seiten 111-111
20,00 €
inkl MwSt




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Im Anmeldeverfahren über einen Freizeitwohnsitz gemäß § 17 Abs 1 lit a tir ROG 2011 war von der Baubehörde ausschließlich festzustellen, ob der Wohnsitz am 31.12.1993 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden „raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden“ ist.
Ein positiver Feststellungsbescheid, nach dem ein Gebäude als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, vermag jedoch für konsenlos erfolgte Änderungen des Verwendungszweckes (hier: von Feldstadl zu Freizeitwohnsitz) keinen nachträglichen Baukonsens zu begründen.
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- § 17 Abs 1 lit a tir ROG
- § 17 Abs 3 tir ROG
- LVwG Tir, 17.02.2025, LVwG-2024/36/1333-1
- BBL-Slg 2025/86
- § 46 Abs 6 lit a tir BauO
- Feststellungsbescheid
- Freizeitwohnsitz
- Untersagung der Benützung
- Baukonsens
- Baurecht
- § 46 Abs 6 lit c tir BauO
Im Anmeldeverfahren über einen Freizeitwohnsitz gemäß § 17 Abs 1 lit a tir ROG 2011 war von der Baubehörde ausschließlich festzustellen, ob der Wohnsitz am 31.12.1993 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden „raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden“ ist.
Ein positiver Feststellungsbescheid, nach dem ein Gebäude als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, vermag jedoch für konsenlos erfolgte Änderungen des Verwendungszweckes (hier: von Feldstadl zu Freizeitwohnsitz) keinen nachträglichen Baukonsens zu begründen.
- § 17 Abs 1 lit a tir ROG
- § 17 Abs 3 tir ROG
- LVwG Tir, 17.02.2025, LVwG-2024/36/1333-1
- BBL-Slg 2025/86
- § 46 Abs 6 lit a tir BauO
- Feststellungsbescheid
- Freizeitwohnsitz
- Untersagung der Benützung
- Baukonsens
- Baurecht
- § 46 Abs 6 lit c tir BauO