


Freizeitwohnsitz; Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; Gemeinschaftsräume
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 27
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 33 Wörter, Seiten 196-196
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Ein Garten, TV- und Sportraum, Waschraum sowie auch eine Grillterrasse samt Grillhäuschen stellen keine für die Qualifikation als Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen erforderlichen „Gemeinschaftsräume“ dar.
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- Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen
- § 13 Abs 1 lit a tir ROG
- LVwG Tir, 31.05.2024, LVwG-2023/39/1296-12
- BBL-Slg 2024/138
- Freizeitwohnsitz
- Gemeinschaftsräume
- Baurecht
Ein Garten, TV- und Sportraum, Waschraum sowie auch eine Grillterrasse samt Grillhäuschen stellen keine für die Qualifikation als Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen erforderlichen „Gemeinschaftsräume“ dar.
- Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen
- § 13 Abs 1 lit a tir ROG
- LVwG Tir, 31.05.2024, LVwG-2023/39/1296-12
- BBL-Slg 2024/138
- Freizeitwohnsitz
- Gemeinschaftsräume
- Baurecht