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Freizeitwohnsitz; Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; Gemeinschaftsräume

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Ein Garten, TV- und Sportraum, Waschraum sowie auch eine Grillterrasse samt Grillhäuschen stellen keine für die Qualifikation als Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen erforderlichen „Gemeinschaftsräume“ dar.

  • Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen
  • § 13 Abs 1 lit a tir ROG
  • LVwG Tir, 31.05.2024, LVwG-2023/39/1296-12
  • BBL-Slg 2024/138
  • Freizeitwohnsitz
  • Gemeinschaftsräume
  • Baurecht

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