


Freizeitwohnsitz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 27
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 28 Wörter, Seiten 194-195
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Die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu den Freizeitwohnsitzen dienen ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegenen Belangen.
Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches (Abwehr-)Recht zu, dass kein widerrechtlicher Freizeitwohnsitz geschaffen wird.
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- § 34 Abs 3 lit b tir BauO
- § 13 Abs 6 tir ROG
- § 15 Abs 1 tir ROG
- § 15 Abs 2 tir ROG
- LVwG Tir, 15.05.2024, LVwG-2024/38/0905-8
- BBL-Slg 2024/136
- Freizeitwohnsitz
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- § 33 Abs 3 tir BauO
- Baurecht
Die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu den Freizeitwohnsitzen dienen ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegenen Belangen.
Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches (Abwehr-)Recht zu, dass kein widerrechtlicher Freizeitwohnsitz geschaffen wird.
- § 34 Abs 3 lit b tir BauO
- § 13 Abs 6 tir ROG
- § 15 Abs 1 tir ROG
- § 15 Abs 2 tir ROG
- LVwG Tir, 15.05.2024, LVwG-2024/38/0905-8
- BBL-Slg 2024/136
- Freizeitwohnsitz
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- § 33 Abs 3 tir BauO
- Baurecht