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Freizeitwohnsitz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu den Freizeitwohnsitzen dienen ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegenen Belangen.

Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches (Abwehr-)Recht zu, dass kein widerrechtlicher Freizeitwohnsitz geschaffen wird.

  • § 34 Abs 3 lit b tir BauO
  • § 13 Abs 6 tir ROG
  • § 15 Abs 1 tir ROG
  • § 15 Abs 2 tir ROG
  • LVwG Tir, 15.05.2024, LVwG-2024/38/0905-8
  • BBL-Slg 2024/136
  • Freizeitwohnsitz
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • § 33 Abs 3 tir BauO
  • Baurecht

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