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Fremdüblichkeit eines Mietvertrages II

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Nach stRsp des VwGH ist die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 UStG 1994 von der bloßen Gebrauchsüberlassung zu unterscheiden, die nicht zur Unternehmereigenschaft führt. Erfolgt die Überlassung der Nutzung demnach nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um einem Angehörigen einen nicht fremdüblichen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es bereits an einer wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl zB VwGH 19.3.2013, 2009/15/0215, sowie vom 19.10.2011, 2008/13/0046). Um bei der Überlassung des Gebrauches das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ausschließen zu können, kommt entscheidendes Gewicht dem Gesamtbild der Verhältnisse zu (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0284).

  • BFG, Zl RV/4100117/2018, Zurückweisung der Rev
  • § 28 EStG
  • WOBL-Slg 2024/93
  • Miet- und Wohnrecht
  • VwGH, 05.05.2023, Ra 2022/15/0029
  • § 12 UStG

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