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Fremdüblichkeit eines Mietvertrages IV

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Ein fremder Dritter würde angesichts eines unbefristeten Mietverhältnisses keinen verminderten Mietzins ohne gleichzeitige betragliche Festlegung der Höhe der vom Mieter zu erbringenden Investitionen oder eine Vereinbarung, wonach die der Höhe nach noch unbekannten, künftigen Investitionen mit einer befristet verringerten Miete so lange zu verrechnen sind, bis für beide Vertragspartner eine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung sichergestellt sei, abschließen.

  • BFG, Zl RV/7105996/2016, Zurückweisung der Rev
  • § 28 EStG
  • Miet- und Wohnrecht
  • VwGH, 26.05.2023, Ro 2020/13/0006
  • § 12 UStG
  • WOBL-Slg 2024/95

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