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Fristenhemmung nach § 55 Abs 3 NAG

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Die in § 55 Abs 3 NAG letzter Satz normierte Fristhemmung kann nicht losgelöst von der in § 55 Abs 3 NAG erster Satz normierten Mitteilungspflicht gesehen werden. Solange eine Mitteilung seitens des BFA an die Behörde nicht erfolgt ist, ist es letztgenannter verwehrt, eine Entscheidung zu erlassen, doch kann sie auch nicht säumig werden.

  • § 55 Abs 3 NAG
  • ZVG-Slg 2020/74
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwG Wien, 08.06.2020, VGW-151/059/5369/2020

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