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Fristenhemmung nach § 55 Abs 3 NAG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 7
Inhalt:
Materienrecht
Umfang:
1518 Wörter, Seiten 409-411

20,00 €

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Die in § 55 Abs 3 NAG letzter Satz normierte Fristhemmung kann nicht losgelöst von der in § 55 Abs 3 NAG erster Satz normierten Mitteilungspflicht gesehen werden. Solange eine Mitteilung seitens des BFA an die Behörde nicht erfolgt ist, ist es letztgenannter verwehrt, eine Entscheidung zu erlassen, doch kann sie auch nicht säumig werden.

  • § 55 Abs 3 NAG
  • ZVG-Slg 2020/74
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwG Wien, 08.06.2020, VGW-151/059/5369/2020

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