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Fristgerechte Einbringung eines Rechtsmittels trotz fremdsprachiger Eingabe

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Eine grundrechtskonforme Auslegung des § 56 Abs 1 StPO gebietet, einem unvertretenen, der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten nicht nur unmittelbar nach erhaltener Rechtsmittelbelehrung, sondern auch dann Übersetzungshilfe zu leisten, wenn er innerhalb der Frist zur Anmeldung einer Berufung gegen das Urteil eines Einzelrichters, das ihm zuvor im Beisein eines Dolmetschers verkündet wurde, einen nicht in der Verfahrenssprache gehaltenen Schriftsatz einbringt.

Erweist sich eine fremdsprachig abgefasste Eingabe nach Vorliegen der Übersetzung ihres Inhalts in die Gerichtssprache als schriftliche Berufungsanmeldung, ist diese fristgerecht eingebracht.

  • Öffentliches Recht
  • BG St. Johann im Pongau, 08.09.2011, 6 U 50/11w
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 11.12.2012, 11 Os 139/12v140/12s141/12p142/12k
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Salzburg, 25.05.2012, 43 Bl 70/12z
  • JBL 2013, 812
  • § 56 Abs 1 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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