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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 2, März 2016, Band 2016

Für Beurteilung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist der „Gesamtplan“ maßgeblich (Festhalten an 6 Ob 48/12w) – Akzessorietät (von Dritten) gegebener Pfandrechte

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Ist ein Kreditvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr unwirksam, dann ist auch das für den Kredit von einem Dritten eingeräumte Pfandrecht infolge Akzessorietät unwirksam.

Wird im Prozess zwischen Gläubiger und Hauptschuldner die Nichtigkeit des Kreditvertrages festgestellt, hat dies keine Bindungswirkung für das Verhältnis zwischen Gläubiger und Pfandbesteller. Dies ist vielmehr im Prozess gegen den Pfandbesteller neuerlich zu prüfen.

Bei der Beurteilung, ob gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen wurde, ist nicht auf einzelne Sachverhaltsabschnitte abzustellen, sondern auf die gesamte Konstruktion (den „Gesamtplan“) – Festhalten an 6 Ob 48/12w.

  • OGH, 24.11.2015, 1 Ob 28/15x
  • Gesamtplan
  • GES 2016, 60
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • Upstream-Merger
  • Pfandrecht
  • § 449 ABGB
  • Akzessorietät

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