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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, März 2016, Band 2016

Hayek, Günter

Fußgänger, schaue vor Deine Füße, oder?

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Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden, soll sie in Wahrheit keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann.

Eine Gefahrenstelle bedeutet noch nicht zwingend, dass auch eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht besteht. Eine solche entfällt nämlich, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, daher ohne genauere Betrachtung, erkennbar ist.

Nur bei Gefahren, die geradezu offensichtlich, auch für eine unaufmerksame Person ohne weiteres erkennbar sind, entfällt die Verkehrssicherungspflicht, muss doch immer damit gerechnet werden, dass ein anderer nicht die im Einzelfall ihm obliegende Vorsicht und Aufmerksamkeit obwalten lässt.

Ein Mietvertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten von Kunden des Mieters. Von den Schutzwirkungen eines Bestandvertrages sind nur solche Dritte erfasst, die das Bestandobjekt in ähnlicher Intensität und Häufigkeit nutzen wie der Mieter selbst. Ein kurzfristiger Aufenthalt im Bestandobjekt reicht nicht aus, um die geforderte Nähe zur vertraglich geschuldeten Hauptleistung des Vermieters herzustellen. Es entspricht dem Wesen des Bestandvertrages als Dauerschuldverhältnis, dass das Kriterium der Vertragsnähe nicht nur ein räumliches, sondern auch ein zeitliches Element enthält.

Nicht jeder Baumangel oder jede Abweichung von einer technischen Norm begründet für sich allein genommen eine grobe Fahrlässigkeit. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist.

Nach ständiger Judikatur ist von jedem Fußgänger zu verlangen, vor die Füße zu schauen und der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden.

  • Hayek, Günter
  • Ingerenz
  • Verkehrssicherungspflicht
  • § 1319a ABGB
  • § 1315 ABGB
  • Bestandvertrag
  • Wegehalter
  • § 1304 ABGB
  • Gefahrenstelle
  • ZRB 2016, 17
  • Vertragsnähe
  • Bestandobjekt
  • Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • Mietvertrag
  • Baumangel
  • LG Wiener Neustadt, 31.03.2015, 18 R 171/14x
  • Kunden
  • § 1313a ABGB
  • grobe Fahrlässigkeit
  • Baurecht

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