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Garagenzufahrt; vereinfachtes Baubewilligungsverfahren; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Die Zufahrt zu einer zulässigen Garage ist eine „unbedingt erforderliche“ Zufahrt iSd § 76 Abs 6 wr BauO.

Zur Frage, ob zu Recht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurde, haben Nachbarn kein Mitspracherecht.

  • § 79 Abs 6 wr BauO
  • vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
  • § 70a wr BauO
  • § 134a wr BauO
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • BBL-Slg 2013/92
  • Baurecht
  • Garagenzufahrt
  • VwGH, 29.01.2013, 2010/05/0116

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