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- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 19
- Rechtsprechung, 88 Wörter
- Seiten 162-162
- https://doi.org/10.33196/bbl201604016205
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inkl MwStEine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie, welche der Sicherung von Abrechnungsungenauigkeiten dient, kann vom Begünstigten nicht einseitig zur Besicherung des Haftrücklasses, welcher der Abdeckung von Gewährleistungsansprüchen dient, verwendet werden. Die Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und der Auftraggeber, dass der Deckungsrücklass mit der Fälligkeit der Schluss- bzw Teilschlussrechnung durch den Haftrücklass zu ersetzen ist ändert daran nichts, wenn diese Vereinbarung in der Garantieabrede keinen Niederschlag gefunden hat (formelle Garantiestrenge). Im Falle des rechtsmissbräuchlichen Abrufs der Bankgarantie steht der Bank ein eigener Rückabwicklungsanspruch gegen den Begünstigten zu.
- Garantie für Deckungsrücklass
- BBL-Slg 2016/159
- § 880a ABGB
- OGH, 18.03.2016, 9 Ob 9/16p
- Baurecht
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