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Gebäude; Folientunnel; saisonale Verwendung; Tunnelbegriff; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

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Ein (hier: 50,10 m langes, 12,30 m breites und 5,95 m hohes) mit Folie überspanntes Bauvorhaben, das weder ein Zusammenschieben noch ein Entfernen der Folie vorsieht, ist kein „Folientunnel für eine saisonale Verwendung“ im Sinn des § 2 Abs 18 tir BauO 2018.

Für die Qualifikation einer baulichen Anlage als „Folientunnel“ ist der (technische) Tunnelbegriff ausschlaggebend. Dieses Kriterium wird nicht erfüllt, wenn das Bauvorhaben – anstatt eines Segment- bzw Halbkreisbogens – ein „Satteldach“ aufweist.

  • § 2 Abs 18 tir BauO
  • § 28 Abs 1 lit a tir BauO
  • § 2 Abs 2 tir BauO
  • BBL-Slg 2022/49
  • saisonale Verwendung
  • LVwG Tir, 17.01.2021, LVwG-2021/43/0958-21
  • baubewilligungspflichtige Maßnahmen
  • Baurecht
  • Tunnelbegriff
  • Gebäude
  • Folientunnel

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