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Gebäudeeigenschaft eines Hühnerstalls auf einem Anhänger-Fahrgestell (umgebauter Wohnwagen)

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 6
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
2473 Wörter, Seiten 78-82

20,00 €

inkl MwSt

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Die kraftschlüssige Verbindung zum Boden ergibt sich bei dem auf einem Anhänger-Fahrgestell (mit vorhandener Deichsel und zwei bereiften Achsen) aufgebauten Objekt im gegenständlichen Fall durch die Räder, die unzweifelhaft mit dem Boden in Verbindung stehen und das Eigengewicht des Hühnerstalls tragen müssen. Bautechnische Kenntnisse sind somit schon aus Gründen der Standsicherheit und Statik erforderlich. Zur fachgerechten Herstellung des auf einem Anhänger-Fahrgestell aufgebauten Hühnerstalls sind unzweifelhaft bautechnische Kenntnisse erforderlich. Dies schon deshalb, weil bei nicht fachgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen (Hühner) nicht auszuschließen ist. Im Übrigen kann der Stall unbestritten von Menschen betreten werden, da anders ein entsprechendes Umsorgen der Tiere kaum möglich wäre. Das geplante Vorhaben ist somit als „Gebäude“ zu qualifizieren und stellt folglich zweifelsfrei ein nach § 6 Abs 1 Z 1 Oö NSchG 2001 anzeigepflichtiges Vorhaben dar.

  • § 2 Z 5 Oö BauTG
  • § 58 Oö NSchG
  • § 7 Oö NSchG
  • § 6 Oö NSchG
  • § 1 Oö NSchG
  • § 14 Oö NSchG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 2 Oö BauO
  • § 3 Oö NSchG
  • § 2 Z 12 Oö BauTG
  • LVwG OÖ, 18.10.2018, LVwG-551309/7/FP/BBa
  • ZVG-Slg 2019/17

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