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Gebäudehöhe; Bemessung; Bebauungsplan; Begriff der „tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe“

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 22
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
457 Wörter, Seiten 240-241

20,00 €

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Bei einer abgeschrägten Baumasse (hier: unter Einhaltung eines Winkels von 45 Grad innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses) handelt es sich weder um ein Staffeln noch um ein Zurückrücken der Hauptfront im Sinne des § 81 Abs 5 wr BauO, sodass die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sind.

Nimmt der Bebauungsplan bei der Festlegung des höchstzulässigen Punktes des Daches auf die „tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe“ Bezug, ist darunter nicht eine fiktive oder maximale, sondern die real vorhandene Gebäudehöhe zu verstehen.

  • BBL-Slg 2019/217
  • VwGH, 30.07.2019, Ra 2018/05/0273
  • § 79 Abs 2 wr BauO
  • § 81 Abs 5 wr BauO
  • Baurecht
  • Gebäudehöhe
  • Bemessung
  • Bebauungsplan
  • Begriff der „tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe“

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