


Gebäudehöhe; Bemessung; Bebauungsplan; Begriff der „tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe“
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 22
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 457 Wörter, Seiten 240-241
20,00 €
inkl MwSt




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Bei einer abgeschrägten Baumasse (hier: unter Einhaltung eines Winkels von 45 Grad innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses) handelt es sich weder um ein Staffeln noch um ein Zurückrücken der Hauptfront im Sinne des § 81 Abs 5 wr BauO, sodass die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sind.
Nimmt der Bebauungsplan bei der Festlegung des höchstzulässigen Punktes des Daches auf die „tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe“ Bezug, ist darunter nicht eine fiktive oder maximale, sondern die real vorhandene Gebäudehöhe zu verstehen.
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- BBL-Slg 2019/217
- VwGH, 30.07.2019, Ra 2018/05/0273
- § 79 Abs 2 wr BauO
- § 81 Abs 5 wr BauO
- Baurecht
- Gebäudehöhe
- Bemessung
- Bebauungsplan
- Begriff der „tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe“
Bei einer abgeschrägten Baumasse (hier: unter Einhaltung eines Winkels von 45 Grad innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses) handelt es sich weder um ein Staffeln noch um ein Zurückrücken der Hauptfront im Sinne des § 81 Abs 5 wr BauO, sodass die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sind.
Nimmt der Bebauungsplan bei der Festlegung des höchstzulässigen Punktes des Daches auf die „tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe“ Bezug, ist darunter nicht eine fiktive oder maximale, sondern die real vorhandene Gebäudehöhe zu verstehen.
- BBL-Slg 2019/217
- VwGH, 30.07.2019, Ra 2018/05/0273
- § 79 Abs 2 wr BauO
- § 81 Abs 5 wr BauO
- Baurecht
- Gebäudehöhe
- Bemessung
- Bebauungsplan
- Begriff der „tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe“