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Gebäudehöhe; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Bebauungsplan; Begriff „Hauptgesimshöhe“; Dachgaupen
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 17
- Rechtsprechung, 1068 Wörter
- Seiten 60-62
- https://doi.org/10.33196/bbl201402006004
20,00 €
inkl MwStUnter Hauptgesims ist das den oberen Abschluss der Gebäudefassade bildende Gesims zu verstehen. Die Hauptgesimshöhe muss demnach als Höhe der Fassade verstanden werden.
Bei einer Fassade ohne baulichen Abschluss im Bereich der Hauptgesimshöhe können Nachbarn in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nur dann verletzt sein, wenn oberhalb der zulässigen Hauptgesimshöhe unzulässige Dachaufbauten errichtet werden.
Dient ein Dachaufbau der Erschließung einer Terrasse (hier: mit einer Tür), handelt es sich um keine Dachgaupe.
Eine Dachgaupe liegt weiters auch nicht vor, wenn durch den Bauteil ein vollwertiger Teil eines Wohnraumes geschaffen wird.
- Giese, K.
- BBL-Slg 2014/50
- VwGH, 10.12.2013, 2012/05/0030
- § 31 Abs 1 Z 1 oö BauO
- Dachgaupen
- Begriff „Hauptgesimshöhe“
- § 32 Abs 4 oö oö ROG
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Baurecht
- Gebäudehöhe
- Bebauungsplan
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