


Gebührenwarnpflicht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 8
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 3226 Wörter, Seiten 162-166
20,00 €
inkl MwSt




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Die sinngemäße Anwendung von § 25 Abs 1a GebAG 1975 im Verwaltungsverfahren führt dazu, dass eine Warnung durch den nichtamtlichen Sachverständigen vorrangig dann stattzufinden hat, wenn ein von der Behörde gemäß § 76 Abs 4 AVG auferlegter und dem Sachverständigen mitgeteilter Vorschuss überschritten würde. Wurde von der Behörde kein Vorschuss nach § 76 Abs 4 AVG eingehoben, kämen gemäß § 25 Abs 1a GebAG die fixen Schwellenwerte von € 2.000,-- bzw € 4.000,-- zum Tragen. Dass eine sinngemäße Anwendung dieser für die Justiz konzipierten Vorschriften zu dem Ergebnis führt, im verwaltungsbehördlichen Verfahren sei stets ein Schwellenwert für die Warnpflicht von € 2.000,-- heranzuziehen, kann dem Gesetz nicht unterstellt werden. Eine sinngemäße Anwendung des § 25 Abs 1a GebAG im Verwaltungsverfahren erfordert vielmehr – bis zu einer allenfalls klarstellenden Lösung im Gesetz – eine differenzierte Betrachtung, die den Zielen der Warnpflicht einerseits und den Besonderheiten der jeweils in Rede stehenden Verwaltungsverfahren andererseits Rechnung trägt.
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- § 53a Abs 1 AVG
- VwGH, 27.11.2020, Ro 2020/03/0020Ro 2020/03/0021
- ZVG-Slg 2021/29
- § 25 Abs 1 EisbEG
- § 25 Abs 1a GebAG
- Verwaltungsverfahrensrecht
Die sinngemäße Anwendung von § 25 Abs 1a GebAG 1975 im Verwaltungsverfahren führt dazu, dass eine Warnung durch den nichtamtlichen Sachverständigen vorrangig dann stattzufinden hat, wenn ein von der Behörde gemäß § 76 Abs 4 AVG auferlegter und dem Sachverständigen mitgeteilter Vorschuss überschritten würde. Wurde von der Behörde kein Vorschuss nach § 76 Abs 4 AVG eingehoben, kämen gemäß § 25 Abs 1a GebAG die fixen Schwellenwerte von € 2.000,-- bzw € 4.000,-- zum Tragen. Dass eine sinngemäße Anwendung dieser für die Justiz konzipierten Vorschriften zu dem Ergebnis führt, im verwaltungsbehördlichen Verfahren sei stets ein Schwellenwert für die Warnpflicht von € 2.000,-- heranzuziehen, kann dem Gesetz nicht unterstellt werden. Eine sinngemäße Anwendung des § 25 Abs 1a GebAG im Verwaltungsverfahren erfordert vielmehr – bis zu einer allenfalls klarstellenden Lösung im Gesetz – eine differenzierte Betrachtung, die den Zielen der Warnpflicht einerseits und den Besonderheiten der jeweils in Rede stehenden Verwaltungsverfahren andererseits Rechnung trägt.
- § 53a Abs 1 AVG
- VwGH, 27.11.2020, Ro 2020/03/0020Ro 2020/03/0021
- ZVG-Slg 2021/29
- § 25 Abs 1 EisbEG
- § 25 Abs 1a GebAG
- Verwaltungsverfahrensrecht