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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 2, April 2021, Band 8

Gebührenwarnpflicht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren

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Die sinngemäße Anwendung von § 25 Abs 1a GebAG 1975 im Verwaltungsverfahren führt dazu, dass eine Warnung durch den nichtamtlichen Sachverständigen vorrangig dann stattzufinden hat, wenn ein von der Behörde gemäß § 76 Abs 4 AVG auferlegter und dem Sachverständigen mitgeteilter Vorschuss überschritten würde. Wurde von der Behörde kein Vorschuss nach § 76 Abs 4 AVG eingehoben, kämen gemäß § 25 Abs 1a GebAG die fixen Schwellenwerte von € 2.000,-- bzw € 4.000,-- zum Tragen. Dass eine sinngemäße Anwendung dieser für die Justiz konzipierten Vorschriften zu dem Ergebnis führt, im verwaltungsbehördlichen Verfahren sei stets ein Schwellenwert für die Warnpflicht von € 2.000,-- heranzuziehen, kann dem Gesetz nicht unterstellt werden. Eine sinngemäße Anwendung des § 25 Abs 1a GebAG im Verwaltungsverfahren erfordert vielmehr – bis zu einer allenfalls klarstellenden Lösung im Gesetz – eine differenzierte Betrachtung, die den Zielen der Warnpflicht einerseits und den Besonderheiten der jeweils in Rede stehenden Verwaltungsverfahren andererseits Rechnung trägt.

  • § 53a Abs 1 AVG
  • VwGH, 27.11.2020, Ro 2020/03/0020Ro 2020/03/0021
  • ZVG-Slg 2021/29
  • § 25 Abs 1 EisbEG
  • § 25 Abs 1a GebAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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