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Bittner, Ludwig

Geburtsdatum des organschaftlichen Vertreters bzw des Prokuristen ist im grundbuchsrechtlichen Verfahren nicht erforderlich

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Als am Rechtsgeschäft beteiligte Personen iSd § 27 Abs 2 GBG sind nur diejenigen natürlichen Personen anzusehen, die tatsächlich Partei im grundbuchsrechtlichen Sinn sind. Organschaftliche Vertreter oder Prokuristen eines Rechtsträgers, die im Firmenbuch eingetragen sind und für diesen einen – Eintragungsgrundlage bildenden – Vertrag unterschreiben, sind weder Parteien im grundbuchsrechtlichen Sinn noch am Rechtsgeschäft beteiligte Personen iSd § 27 Abs 2 GBG. Der Angabe ihres Geburtsdatums und dessen Beglaubigung bedarf es nicht.

  • Bittner, Ludwig
  • LGZ Wien, 7 R 280/20d
  • § 27 Abs 2 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Meidling, TZ 2811/2020
  • WOBL-Slg 2021/125
  • OGH, 20.04.2021, 5 Ob 44/21p

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