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Gefährdungspotential – Anpassung an den Stand der Technik nach dem WRG 1959

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Es ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse des § 105 Abs 1 lit a WRG 1959 weit auszulegen und im vorliegenden Fall durch das von der belangten Behörde befürchtete Gefahrenpotential hinsichtlich der Nutzungssicherheit des Stegs berührt ist. Auch wenn die Verbesserung des Sicherheitsstandards der Konstruktion und die damit einhergehende Beseitigung von (sämtlichen) Gefahrenquellen zu befürworten ist, bietet § 21a WRG 1959 jedoch keine Handhabe für einen absoluten Schutz; vielmehr erlaubt diese Bestimmung Eingriffe nur bei besonderer Gefährdung öffentlicher Interessen.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • LVwG OÖ, 18.07.2022, LVwG-552256/9/BZ/GSc
  • § 21a WRG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2022/84

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