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Gefahrenbremsung durch grundloses Betätigen des Zugnotstopps als außergewöhnliche Betriebsgefahr

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 147
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1256 Wörter, Seiten 50-52

30,00 €

inkl MwSt

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Die Beurteilung, dass die durch ein grundloses Betätigen des Zugnotstopps in einer U-Bahnstation ausgelöste plötzliche „Gefahrenbremsung“ zwischen zwei U-Bahnstationen, die auch zum Sturz mehrerer Personen führte, eine außergewöhnliche Betriebsgefahr begründet, ist nicht korrekturbedürftig.

Auch die Haftung wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr bezieht sich nur auf Schäden, die durch diese kausal herbeigeführt worden sind. Auch andere Fahrgäste kommen als nicht beim Betrieb tätige Dritte im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG in Betracht. Der unmittelbare Zusammenhang des Unfalls der Klägerin mit der Gefahrenbremsung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass sie nicht selbst, sondern ein anderer Fahrgast (jedenfalls auch) aufgrund der Gefahrenbremsung auf sie stürzte, hat sich doch dadurch gerade (auch) die erhöhte Gefahrensituation verwirklicht.

  • OGH, 10.09.2024, 2 Ob 138/24v
  • OLG Wien, 29.05.2024, 3 R 28/24w
  • HG Wien, 27.12.2023, 22 Cg 26/23a
  • JBL 2025, 50
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 9 EKHG
  • Arbeitsrecht

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