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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2021, Band 34

Gefahrtragung beim Liegenschaftskauf und Teilderogation durch das Gewährleistungsrecht

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Wird eine Sache nach Vertragsabschluss und vor der Übergabe beschädigt oder zerstört, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, so ist entscheidend, wer die Gefahr zu tragen hat, wen also die wirtschaftlichen Folgen dieses Zufalls treffen. Übergabe iSd §§ 1048, 1049 ABGB setzt voraus, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt zum Zweck der Vertragserfüllung übertragen wird. Bei vertraglicher Regelung im Liegenschaftsveräußerungsvertrag ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Gefahrenübergangstag festgesetzt. Falls die Kaufsache vor dem Übergabezeitpunkt durch Zufall zerstört bzw über die Hälfte entwertet wird, ist das Geschäft für nicht geschlossen anzusehen. Bei Verschlechterung der Kaufsache, die weniger als deren halben Wert betrifft, trägt die Gefahr bis zum maßgeblichen Stichtag der Besitzer (Veräußerer). Der Kaufvertrag bleibt aufrecht, die Gegenleistung wird der verminderten Leistung angepasst. Ein Rücktrittsrecht steht dem Erwerber nicht zu.

Der starren „Hälftegrenze“ wurde aber für nachträgliche Verschlechterungen durch das neue Gewährleistungsrecht teilderogiert. Der Erwerber kann bei einer zufälligen Wertminderung vor Übergabe zwischen den Gewährleistungsbehelfen Preisminderung und Wandlung wählen. Um eine Wandlung geltend zu machen, muss eine nicht bloß geringfügige Entwertung vorliegen. Eine Entwertung über dieser „Hälftegrenze“ ist jedoch nicht von Nöten.

  • § 1049 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OLG Graz, 3 R 152/18z
  • WOBL-Slg 2021/14
  • OGH, 27.11.2019, 6 Ob 97/19m
  • LGZ Graz, 17 Cg 27/17h, siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Kerschbaumer in diesem Heft der wobl 2021, 3.
  • § 932 ABGB
  • § 1447 ABGB
  • § 1048 ABGB

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