


Gegenstand einer Zeugenaussage, unzulässiger Erkundungsbeweis, Aktenwidrigkeit
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 11
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2412 Wörter, Seiten 604-607
20,00 €
inkl MwSt




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Ein Antrag auf Vernehmung der vom Angeklagten beigezogenen Person mit besonderem Fachwissen als Zeugen zum Beweis dafür, dass das Gutachten des vom Gericht beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen aufgrund gravierender Mängel iS des § 127 Abs 3 StPO nicht lege artis erstattet worden sei und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unbedingt erforderlich sei, geht daran vorbei, dass nur sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen (§ 154 Abs 1 StPO) Gegenstand einer Zeugenaussage sind. Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung als Zeugen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte weder unter einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung noch an einer sexuellen Devianz iS des § 21 Abs 2 StGB leidet.
Eine vom Angeklagten angestrebte Einholung eines psychologischen Sub-Gutachtens zielt bloß auf eine Überprüfung der Beurteilung des vom Gericht beigezogenen Experten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie in der nicht indizierten Erwartung eines für den Angeklagten günstigeren Ergebnisses und damit auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab.
Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil nur dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.
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- § 281 Abs 9 lit b StPO
- § 281 Abs 5 StPO
- § 281 Abs 5a StPO
- § 281 Abs 10 StPO
- OGH, 11.09.2024, 13 Os 33/24p
- JST-Slg 2024/60
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 83 StGB
- § 107b StGB
- § 281 Abs 1 Z 4 StPO
- § 21 StGB
- § 84 StGB
- § 201 StGB
Ein Antrag auf Vernehmung der vom Angeklagten beigezogenen Person mit besonderem Fachwissen als Zeugen zum Beweis dafür, dass das Gutachten des vom Gericht beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen aufgrund gravierender Mängel iS des § 127 Abs 3 StPO nicht lege artis erstattet worden sei und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unbedingt erforderlich sei, geht daran vorbei, dass nur sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen (§ 154 Abs 1 StPO) Gegenstand einer Zeugenaussage sind. Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung als Zeugen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte weder unter einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung noch an einer sexuellen Devianz iS des § 21 Abs 2 StGB leidet.
Eine vom Angeklagten angestrebte Einholung eines psychologischen Sub-Gutachtens zielt bloß auf eine Überprüfung der Beurteilung des vom Gericht beigezogenen Experten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie in der nicht indizierten Erwartung eines für den Angeklagten günstigeren Ergebnisses und damit auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab.
Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil nur dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.
- § 281 Abs 9 lit b StPO
- § 281 Abs 5 StPO
- § 281 Abs 5a StPO
- § 281 Abs 10 StPO
- OGH, 11.09.2024, 13 Os 33/24p
- JST-Slg 2024/60
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 83 StGB
- § 107b StGB
- § 281 Abs 1 Z 4 StPO
- § 21 StGB
- § 84 StGB
- § 201 StGB