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Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite

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Unterliegt der Käufer einer Eigentumswohnung im Prozess gegen den Bauträger aufgrund des falschen Gutachtens eines Privatsachverständigen, so ist der Rechtsvertreter, der für die Käufer tätig wurde und den verfrühten Vertragsrücktritt erklärte, den Geschädigten im Prozess gegen den Sachverständigen nicht als Erfüllungsgehilfe gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen. Dem Geschädigten ist nämlich ein Gehilfenverhalten nur dann nach § 1313a ABGB als Mitverschulden zuzurechnen, wenn er sich des Gehilfen dazu bedient, Verpflichtungen oder Obliegenheiten aus der Sonderverbindung mit dem Schädiger – hier Gutachter – wahrzunehmen. War der Rechtsanwalt aber im Rahmen der Abwicklung der Vertragsbeziehung zwischen Gutachter und Käufer in keiner Weise tätig, kann den Käufern ein dem Rechtsanwalt beim Vertragsrücktritt möglicherweise unterlaufener Fehler nicht zugerechnet werten.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • BBL-Slg 2021/117
  • § 1304 ABGB
  • OGH, 20.01.2021, 3 Ob 188/10y
  • § 1313a ABGB
  • Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite
  • Baurecht

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