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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2015, Band 137

Schamberger, Reinhard

Gehörige Fortsetzung des Verfahrens nach Endtermin des (unwirksamen) Verzichts auf die Einrede der Verjährung?

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Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung durch eine Klage unterbrochen, wenn das Verfahren vom Kläger gehörig fortgesetzt wird. Den eigentlichen Unterbrechungsgrund bildet nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil, weshalb keine Unterbrechung eintritt, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird. Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener selbständiger Verjährungsgrund. Die gehörige Fortsetzung der Klage ist vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung.

Eine Untätigkeit des Klägers ist verjährungsrechtlich nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt.

Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist ist unwirksam (§ 1502 ABGB). Mit einer entsprechenden Erklärung gibt der Beklagte aber mitunter zu erkennen, er werde aus einer – auch längeren – Unterlassung der Fortsetzung des Rechtsstreits durch den Kläger nicht auf dessen mangelndes Interesse an einer gerichtlichen Austragung der Sache schließen. Setzt der Kläger das Verfahren schon am Tag nach dem Endtermin des Verzichts fort, liegt seinerseits keine ungewöhnliche Untätigkeit vor.

  • Schamberger, Reinhard
  • OLG Wien, 26.11.2014, 4 R 106/14h
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 1502 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 30.06.2015, 10 Ob 13/15g
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1497 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2015, 791
  • HG Wien, 24.03.2014, 23 Cg 183/10b

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