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Geistiges Eigentum: Zur Zulässigkeit der Berechnung des Verletzergewinns nach dem Doppelten der angemessenen Vergütung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 2221 Wörter
- Seiten 213-215
- https://doi.org/10.33196/wbl201704021301
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inkl MwStArt 13 der RL 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach der Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums von der Person, die dieses Recht verletzt hat, entweder die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens – bei der sämtliche für den Anlassfall maßgebenden Aspekte zu berücksichtigen sind – oder, ohne den tatsächlichen Schaden nachweisen zu müssen, die Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten der angemessenen Vergütung entspricht, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Werks zu entrichten gewesen wäre, nicht entgegensteht.
- Art 13 der RL 2004/48/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
- EuGH, 25.01.2016, Rs C-367/15, (Stowarzyszenie „Oławska Telewizja Kablowa“/Stowarzyszenie Filmowców Polskich; Sąd Najwyższy [Polen])
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2017/67
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