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Geldbuße über den Auftragnehmer
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 20
- Judikatur, 2897 Wörter
- Seiten 309-313
- https://doi.org/10.33196/rpa202005030901
20,00 €
inkl MwStArt 2e Abs 2 RL 89/665/EWG, Art 2e Abs 2 RL 92/13/EWG, die Erwägungsgründe 19, 20 und 21 RL 2007/66/EG, die Erwägungsgründe 12, 113, 115 und 117 sowie die Art 1 Abs 2 und Art 89 RL 2014/25/EU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die es im Rahmen eines von einer Überwachungsbehörde von Amts wegen veranlassten Nachprüfungsverfahrens gestattet, nicht nur dem öffentlichen Auftraggeber, sondern auch dem Auftragnehmer eines öffentlichen Auftrags eine Rechtsverletzung zuzurechnen und gegen beide eine Geldbuße zu verhängen, wenn bei Änderung dieses Auftrags während des Ausführungszeitraums die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge rechtswidrig missachtet wurden, nicht entgegenstehen. Ist eine solche Möglichkeit im nationalen Recht vorgesehen, muss das Nachprüfungsverfahren jedoch das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, da der betroffene öffentliche Auftrag, sei es von Anfang an oder infolge seiner rechtswidrigen Änderung, in den sachlichen Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fällt.
Die Höhe der Geldbuße zur Sanktionierung der rechtswidrigen Änderung eines Vertrags über einen öffentlichen Auftrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Auftragnehmer ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Verhaltens jeder dieser Parteien festzusetzen.
- Reisner, Hubert
- Unwirksamerklärung des Vertrags
- Art 89 RL 2014/25/EU
- Adressat einer Geldbuße
- Art 41 GRC
- Vertragsänderung
- EuGH, 14.05.2020, C-263/19, „T-Systems Magyarország“
- Art 1 Abs 2 RL 2014/25/EU
- RPA 2020, 309
- Nichtigerklärung des Vertrags
- Art 2e Abs 2 RL 92/13/EWG
- Vergaberecht
- Art 2e Abs 2 RL 89/665/EWG
- Aufhebung des Vertrags
- Art 47 Abs 1 GRC
- Höhe der Geldbuße