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Geldbußen verjähren nicht
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 18
- Judikatur, 3751 Wörter
- Seiten 89-95
- https://doi.org/10.33196/rpa201802008901
20,00 €
inkl MwStDie Verhängung einer Geldbuße über den Auftraggeber gemäß § 334 Abs 7 BVergG 2006 ist aufgrund der unionsrechtlich gebotenen Verdrängung der Antragsfrist des § 332 Abs 3 BVergG 2006 auch über sechs Monate nach Vertragsabschluss hinaus zulässig.
Die Verhängung einer Geldbuße muss nicht im Erkenntnis betreffend die Feststellung eines vergaberechtlichen Verstoßes und Absehen von der Nichtigerklärung des Vertrages erfolgen.
Das Verschulden des Auftraggebers ist für die Verhängung einer Geldbuße keine Voraussetzung, wohl aber bei deren Ausmessung zu berücksichtigen.
- Keisler, Robert
- Geldbuße
- RPA 2018, 89
- Verjährung
- VwGH, 23.10.2017, Ra 2017/04/0005, „Durchführung eines Pilotprojekts für das Projekt e-Medikation einschließlich Errichtungs- und Betriebsleistung“
- § 334 Abs 8 BVergG
- Vergaberecht
- § 332 Abs 3 BVergG
- § 59 Abs 1 AVG
- Bemessung
- § 334 Abs 7 BVergG
- gesonderter Abspruch
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