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Gelegenheit zu rechtlichem Gehör vor Anklageerhebung; Zurückweisung des gesamten Strafantrages und nicht bloß von Teilen desselben
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2017
- Judikatur, 1952 Wörter
- Seiten 364-366
- https://doi.org/10.33196/jst201704036401
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inkl MwStUnter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Sachverhaltsklärung als Voraussetzung für die Anklageerhebung bzw Einbringung eines Strafantrages (§ 210 Abs 1 iVm § 91 Abs 1 StPO; § 212 Z 3, § 485 Abs 1 Z 2 StPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Aufklärung von Straftaten (§ 1 Abs 1 StPO) zufolge der Teilhaberechte des Beschuldigten an diesem (gesamten) Verfahren (§ 6 Abs 1 StPO) auch auf die Erforschung der Verantwortung des Beschuldigten bezieht. Diesem Erfordernis wird, weil der Beschuldigte zu seiner Verteidigung berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (§ 7 StPO), erst dann entsprochen, wenn ihm zumindest die Gelegenheit eingeräumt wurde, seinen Standpunkt darzustellen.
Der Einzelrichter hat auch dann, wenn der Sachverhalt nur in Ansehung eines von mehreren Anklagefakten nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung naheliegt, unabhängig vom Gewicht und der Bedeutung der davon betroffenen Fakten, den (gesamten) Strafantrag zurückzuweisen, weil eine bloß teilweise Zurückweisung des Strafantrags aus dem Grunde des § 212 Z 3 StPO unzulässig ist.
- § 485 Abs 1 Z 2 StPO
- Art 6 EMRK
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OLG Linz, 04.04.2017, 9 Bs 98/17a
- JST-Slg 2017/31
- § 6 StPO
- § 212 Z 3 StPO
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