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Juristische Blätter

Heft 9, September 2016, Band 138

Geltendmachung mehrerer Klagegründe, die einander ausschließen, ohne Reihung

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Es widerspricht nicht den Vorschriften der Prozessordnung, nebeneinander zwei Klagegründe geltend zu machen, die einander ausschließen, während jeder aber den gestellten Urteilsantrag rechtfertigt. Dabei ist es gleichgültig, ob die zweite Begründung nur als Hilfsbegründung oder gleichrangig geltend gemacht wird. Im erstgenannten Fall liegt eine Eventualklagenhäufung vor, im zweiten Fall aber auch eine solche, bei der die Reihenfolge der Erledigung dem Gericht nur dann vorgeschrieben ist, wenn der Wille des Klägers, dass das Gericht zuerst über den einen und dann erst über den anderen von ihr behaupteten Klagegrund absprechen solle, einem prozessual gehörig gestellten Antrag entnommen werden kann. Werden die Klagegründe ohne einen solchen Antrag kumulativ zur Begründung des Klagebegehrens geltend gemacht, sind sie in gleicher Weise – nicht im Verhältnis von Haupt- und Eventualbegehren – Gegenstand des Prozesses. Prozessrechtlich ist ein Kläger daher nicht gehalten, seine vorgetragenen unterschiedlichen Klagegründe zu reihen.

Der Kläger überlässt es dann dem Ermessen des Gerichts, die Reihenfolge der Prüfung zu bestimmen und aufgrund prozessökonomischer Erwägungen die Verhandlung zumindest faktisch auf eine der Einwendungen des Oppositionsklägers zu beschränken, weil es nach §§ 188 und 189 ZPO dem – unbekämpfbaren (§ 192 Abs 2 ZPO) – Ermessen des Gerichts überlassen ist, eine getrennte Verhandlung über mehrere in der Klage erhobene Ansprüche oder über selbständige Streitpunkte/Angriffsmittel anzuordnen. Auf einen weiteren Rechtsgrund hat es dann erst bei Verneinung des vorhergehenden einzugehen.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Wiener Neustadt, 27.10.2015, 17 R 121/15p
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 601
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 18.05.2016, 3 Ob 5/16f
  • BG Wiener Neustadt, 01.07.2015, 8 C 635/14a
  • § 226 ZPO
  • Arbeitsrecht

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