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Geltendmachung von Ablehnungsgründen, von denen eine Partei erst nach Fällung des Schiedsspruchs Kenntnis erlangt, im Aufhebungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Rechtsprechung, 5787 Wörter
- Seiten 523 -529
- https://doi.org/10.33196/jbl201308052301
30,00 €
inkl MwSt
Ablehnungsgründe, von denen eine Partei erst nach Fällung des Schiedsspruchs Kenntnis erlangt, können im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden; in krassen Fällen sind aber Ausnahmen möglich. Die gebotene Abwägung ist in einem auf § 611 Abs 2 Z 4 ZPO gestützten Aufhebungsverfahren durchzuführen. Die Frage, in welchen schwerwiegenden Fällen das Bedürfnis nach Aufhebung des Schiedsspruchs überwiegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen. Bei einem Ablehnungsgrund, der einem Ausschließungsgrund iS des § 20 JN nahekommt, wird sie regelmäßig zu bejahen sein. Bei dieser Beurteilung können auch die IBA-Guidelines, sofern ihre Anwendung nicht ohnehin vereinbart wurde, als Orientierungshilfe dienen. In besonders schwerwiegenden Fällen von Befangenheit kann die Aufhebungsklage auch auf § 611 Abs 2 Z 5 ZPO gestützt werden.
Das wirtschaftliche Interesse eines Mitglieds des Aufsichtsrats im Konzernverbund ist grundsätzlich geeignet, bei einem vernünftigen Dritten „berechtigte Zweifel“ an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters in einem Schiedsverfahren, an dem eine Untergesellschaft als Partei beteiligt ist, zu wecken. Darin ist grundsätzlich ein Ablehnungsgrund zu erblicken.
Ein früheres, zur Zeit des Schiedsverfahrens bereits abgeschlossenes einmaliges Tätigwerden der Rechtsanwaltsgesellschaft, der der Schiedsrichter angehört, für eine Partei und/oder ein weiteres Konzernunternehmen in einer anderen Sache ist vom Schiedsrichter zwar zu offenbaren, begründet jedoch in aller Regel keinen Ablehnungsgrund.
Da § 588 ZPO nur Ablehnungsgründe kennt und nicht zwischen Befangenheits- und Ausschließungsgründen unterscheidet, ist diese Differenzierung obsolet.
- § 588 ZPO
- § 611 Abs 5 ZPO
- Öffentliches Recht
- § 19 JN
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 17.06.2013, 2 Ob 112/12b
- Allgemeines Privatrecht
- LGZ Graz, 27.12.2011, 16 Cg 233/09h
- OLG Graz, 23.03.2012, 2 R 48/12i
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2013, 523
- § 20 JN
- Arbeitsrecht
- § 611 Abs 2 Z 4 ZPO
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