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Geltendmachung von Schäden aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Ereignis bei Bestehen eines Absonderungsrechts nach § 157 VersVG

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Zukünftige Schäden aufgrund eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Ereignisses sind als Insolvenzforderung geltend zu machen. Eine Klage auf Feststellung (§ 228 ZPO), dass die (allgemeine) Masse für solche Schäden hafte, ist nicht zulässig. Behauptet der Kläger aber ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG, so kann er die Feststellung begehren, dass der Insolvenzverwalter für zukünftige Schäden mit dem Deckungsanspruch hafte.

  • JBL 2012, 809
  • § 51 KO/IO
  • Öffentliches Recht
  • § 157 VersVG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 12.03.2012, 3 R 11/12b
  • OGH, 02.08.2012, 4 Ob 125/12d
  • HG Wien, 16.11.2011, 26 Cg 110/08m
  • Arbeitsrecht
  • § 228 ZPO

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