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Geltung von AGB und Haftung von Zwischenhändlern

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AGB gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrags erklärt, nur zu seinen AGB kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt; andernfalls darf eine stillschweigende Unterwerfung des Kunden nur dann angenommen werden, wenn ihm deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen AGB abschließen will, und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen.

Lieferscheine sind ebenso wie Rechnungen und Gegenscheine schon ihrer verkehrsüblichen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Partners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrags aufzunehmen. Auch unter Vollkaufleuten kommt Lieferscheinen und Rechnungen nicht ohne weiteres die Bedeutung eines Vertragsantrags zu.

§ 933b ABGB wahrt nur (unter bestimmten Voraussetzungen) den eigenen Gewährleistungsanspruch des Unternehmers gegen seinen Vormann trotz Fristablaufs, auch wenn in diesem Zusammenhang von einem „Regressanspruch“ die Rede ist. Es gelten also für die Gewährleistung in der Händlerkette und gegen den Hersteller grundsätzlich die normalen Gewährleistungsvorschriften.

Dass die Klage unschlüssig ist und deshalb verbessert werden muss, führt nicht dazu, dass sie im Ergebnis als verspätet eingebracht anzusehen ist; im Gegenteil kann eine rechtzeitig eingebrachte unschlüssige oder unbestimmte Klage auch noch nach Ablauf der Präklusivfrist verbessert werden.

  • § 933b Abs 1 ABGB
  • § 923 ABGB
  • § 924 ABGB
  • § 933 ABGB
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • AGB
  • Gewährleistung
  • Schadenersatz
  • ZRB 2019, 69
  • Baurecht
  • OGH, 20.03.2019, 3 Ob 243/18h
  • § 922 ABGB

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