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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 5, Oktober 2020, Band 20

Stalzer, Johannes

Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft ist (weiterhin) kein öffentlicher Auftraggeber

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Bei der Beurteilung, ob die Aufgaben, die die Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft besorgt, nicht gewerblicher Art sind, ist (auch) darauf abzustellen, ob diese im konkreten Fall im Rahmen des WGG oder außerhalb des WGG tätig ist.

Bei der Gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft kann keine Gewinnerzielungsabsicht im engeren Sinn festgestellt werden. Der Umstand, dass sie nach Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien arbeitet bzw aufgrund der gesetzlichen Vorgaben arbeiten muss, ist alleine nicht ausreichend zur Entscheidung darüber, ob eine Aufgabenerfüllung nicht gewerblicher Art vorliegt.

Die Übertragung der Aufgabe der Sicherstellung leistbaren Wohnens lässt es unwahrscheinlich erscheinen, dass die Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft selbst das wirtschaftliche Risiko tragen muss, da ansonsten der Staat (hier also das Land Tirol und die Stadt Innsbruck) selbst wieder die dem Wohnungs- und Siedlungswesen zuzuordnende Aufgabe der Daseinsvorsorge übernehmen müsste. Hinzu kommt, dass bei gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften ein Insolvenzrisiko beinahe ausgeschlossen ist, sodass diesem Kriterium im gegenständlichen Zusammenhang insofern (auch) keine größere Bedeutung zukommt.

Die Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft steht zwar nicht in Konkurrenz mit anderen Privaten, sondern mit – insofern ebenfalls begünstigten – anderen Gemeinnützigen, was aber nichts daran ändert, dass sie insofern am Wettbewerb in dem diesbezüglich beschränkten Markt teilnimmt und sohin nicht als Einrichtung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 anzusehen ist.

  • Stalzer, Johannes
  • Öffentlicher Auftraggeber
  • im Allgemeininteresse liegende Aufgabe
  • LVwG Tirol, 13.05.2020, LVwG-2019/S2/1370-20
  • RPA 2020, 296
  • gemeinnützige Wohnbauvereinigung
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Vergaberecht
  • § 4 Abs 1 Z 2 lit b BVergG
  • Aufgaben nicht gewerblicher Art

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