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Gemeinsame Obsorge der Mutter und ihrer gleichgeschlechtlichen Lebensgefährtin unzulässig

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Eine gemeinsame Obsorge des leiblichen Elternteils mit einem Pflegeelternteil (zB dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin der außerehelichen Mutter) nach dem Modell der leiblichen Eltern ist nicht zulässig.

Nach § 8 Abs 4 EPG dürfen eingetragene Partner nicht gemeinsam ein Kind an Kindes statt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindes statt annehmen. Damit zeigt der Gesetzgeber unmissverständlich auf, dass er in der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht das Modell leiblicher Eltern erblickt. Das gilt umso mehr für gleichgeschlechtliche Partner, die nicht institutionell verbunden sind.

Auch verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten ist die gemeinsame Obsorge für ein Kind, das nicht von beiden abstammt, versagt; eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung liegt daher nicht vor.

Dass gleichgeschlechtliche Partner unter den Familienbegriff des Art 8 MRK fallen können, bedeutet nicht, dass gleichgeschlechtlichen Paaren die gemeinsame Obsorge für ein leibliches Kind eines der beiden übertragen werden müsse. Eine Verpflichtung der Vertragsstaaten der MRK, Personen die Obsorge für Kinder zu ermöglichen, ohne dass diesen Personen die volle Elternschaft zukäme, ist keinem Urteil des EGMR zu entnehmen.

  • JBL 2012, 297
  • § 177 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 186a ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Wien, 13.04.2011, 42 R 179/11a
  • OGH, 30.11.2011, 7 Ob 124/11b
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 8 MRK
  • § 186 ABGB
  • BG Donaustadt, 10.03.2011, 41 Ps 47/11s
  • § 8 EPG
  • § 167 ABGB
  • Arbeitsrecht

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