


Gemeinschaftliches Eigentum an Stützmauer
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 34
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2617 Wörter, Seiten 237-239
30,00 €
inkl MwSt




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Nach § 857 Satz 1 Halbsatz 1 bis 3 ABGB wird zwar Alleineigentum vermutet, wenn „Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf einer Seite eingegraben“ sind. Diese Vermutung fällt allerdings nach § 857 Satz 1 Halbsatz 4 ABGB weg, wenn „aus einer beiderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen oder sonstigen Beweisen das Gegentheil erhellt“. Eine solche „beiderseitige Belastung“ liegt etwa bei einer Trennmauer vor, die beide angrenzenden Häuser stützt; in diesem Fall wird bis zum Beweis des Gegenteils Gemeinschaftlichkeit vermutet. Gleiches muss gelten, wenn eine im Grenzbereich liegende Mauer aufgrund der konkreten Verhältnisse das Abrutschen eines höher liegenden Grundstücks verhindert. Damit ist wieder nach § 854 ABGB gemeinschaftliches Eigentum anzunehmen.
-
- § 838a ABGB
- § 835 ABGB
- LG Feldkirch, 8 Cg 56/12f
- § 854 ABGB
- WOBL-Slg 2021/73
- OLG Innsbruck, 10 R 68/18b
- § 857 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 17.12.2019, 2 Ob 75/19x
- § 354 ABGB
- § 364b ABGB
- § 858 ABGB
Nach § 857 Satz 1 Halbsatz 1 bis 3 ABGB wird zwar Alleineigentum vermutet, wenn „Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf einer Seite eingegraben“ sind. Diese Vermutung fällt allerdings nach § 857 Satz 1 Halbsatz 4 ABGB weg, wenn „aus einer beiderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen oder sonstigen Beweisen das Gegentheil erhellt“. Eine solche „beiderseitige Belastung“ liegt etwa bei einer Trennmauer vor, die beide angrenzenden Häuser stützt; in diesem Fall wird bis zum Beweis des Gegenteils Gemeinschaftlichkeit vermutet. Gleiches muss gelten, wenn eine im Grenzbereich liegende Mauer aufgrund der konkreten Verhältnisse das Abrutschen eines höher liegenden Grundstücks verhindert. Damit ist wieder nach § 854 ABGB gemeinschaftliches Eigentum anzunehmen.
- § 838a ABGB
- § 835 ABGB
- LG Feldkirch, 8 Cg 56/12f
- § 854 ABGB
- WOBL-Slg 2021/73
- OLG Innsbruck, 10 R 68/18b
- § 857 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 17.12.2019, 2 Ob 75/19x
- § 354 ABGB
- § 364b ABGB
- § 858 ABGB