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Juristische Blätter

Heft 9, September 2019, Band 141

(Genaue) Tatzeit und Widerruf der bedingten Entlassung

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Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Entlassung begangen hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich. Das Gesetz unterscheidet nicht, ob der bedingt zu Entlassende bei der neuerlichen Tatbegehung von der erstinstanzlichen Entscheidung über die bedingte Entlassung bereits in Kenntnis war oder erst durch die Zustellung des Beschlusses Kenntnis erlangt hat. Ist eine sichere Aussage, ob die Tat vor oder nach der Beschlussfassung über die bedingte Entlassung begangen wurde, nicht möglich, kommt ein Widerruf (und demzufolge auch eine Verlängerung der Probezeit) nicht in Betracht.

  • OGH, 11.04.2019, 12 Os 38/19h
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2019, 599
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 53 StGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 494a StPO
  • LGSt Graz, 06.11.2018, 21 Hv 7/18s
  • Arbeitsrecht

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